Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  
W M K - i n d u s t r i a l - p l a n t s
  
Managing Dir.: Wilhelm Maier-Hart
   Gerhardingerstr. 1
   D - 94474 Vilshofen a.d. Donau
   export department
   Tel:         +49 - 172 - 8501630
   @Mail

  
Ust-Id-Nr./Vat-No.   DE 1 6 2 4 4 0 9 8 6  
in accordance with § 27 of value added tax law

  
1. Allgemeines:
    Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs-
    und Lieferbedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes
    vorschreibt und wir zu diesen Bedingungen stillschweigen.
    Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
    auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    Durch die Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
    gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Besteller angenommen.
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen.
    Sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

    2. Angebot und Bestellung:
    Angebote durch uns sind Aufforderungen zur Abgabe von Vertragsangeboten (Bestellungen) und
    bis zur Bestätigung durch uns freibleibend und unverbindlich.
    Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt anhand gegeben haben.
    Die in unseren Druckschriften und Angeboten enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und
    Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen
    sind nur verbindlich,  wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
    Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
    Das gleiche gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder
    Nebenabreden. Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände die in unserer   
    Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.
    Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen.

    3. Lieferanten- bzw. Kundenschutz (Gebrauchtmaschinen):
    Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle
    ein Objekt  zum Kauf oder Verkauf nachweisen, und er verpflichtet sich, Preis - und
    Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte
    ohne unsere besondere schriftliche  Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte,
    sondern ausschließlich durch uns zu führen.
    Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf und den damit
    hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen
    gelten als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen.
    Unsere Angaben über Maschinen-Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst
    bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.
    Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadenersatz zu.

    4. Preise:
    Unsere Preise gelten ab Werk oder ab Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto,
    Versicherung oder sonstiger Spesen. Unsere Listenpreise sind freibleibend.
    Zur Berechnung gelangt der am Tage der Leistung oder Lieferung gültige Preis.
    Die berechnete Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gegeben. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen.
    Die Preise werden in EURO gestellt.
    Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.

    5. Lieferung:
    Alle Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
    schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der
    Auftragsbestätigung,  jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
    Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
    hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch bei verbindlich
    vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei
    Ereignissen höherer Gewalt.
    Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung
    wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob die Umstände bei uns oder bei
    unseren  Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer
    Nichtbelieferung oder unserer ungenügenden Belieferung durch unseren Vorlieferanten gleich.
    Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes
    entbinden  uns ganz oder teilweise von unserer Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller hieraus  
    Ersatzansprüche herleiten kann. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände
    ab Werk oder Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen,
    frachtfreie Lieferung vereinbart  wurde oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die
    Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
    Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versands.
    Für Transportschäden auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem
    Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware
    Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen und/oder selbst vorzunehmen.
    Wird von uns - frei verladen - angeboten oder verkauft, so gehen zwar die Kosten des eigentlichen
    Aufladevorganges exklusive besonderen Verpackungsmaterials zu unseren Lasten, nicht aber das
    vom Käufer zu tragende und in Transportversicherungen normaler Art eingeschlossene Risiko
    des Aufladens hinsichtlich Bruch oder sonstiger Beschädigungen des gekauften Objektes.
    Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl,
    Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbarer Risiken versichert.
    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
    Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet,
    auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
    Teillieferungen sind zulässig.

    6. Zahlungsbedingungen:
    Unsere Rechnungen über Maschinen sind innerhalb der vereinbarten Frist in bar
    und ohne jeden Abzug zahlbar, gleichviel, ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen
    ist oder nicht oder ob irgendwelche Reklamationen laufen.
    Sind bei Gebrauchtmaschinen besondere Vereinbarungen nicht getroffen, so sind die
    Rechnungsbeträge immer vor Verladung der Ware zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb
    von 14 Tagen nach Versandbereitstellung, falls aus irgendwelchen, von uns, nicht zu vertretenden
    Gründen Abholung und damit Zahlung der Ware während dieses Zeitraumes nicht erfolgt sein sollten.
    Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
    zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung sämtlicher
    Einziehungsspesen; auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
    Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung in ausländischer Währung gilt die
    Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer den vollen EURO-Betrag seiner Rechnung
    zur freien Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch für Teillieferungen.
    Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von
    2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
    Im Falle des Verzugs mit einer Zahlungsverpflichtung oder der Nichteinlösung eines Wechsels
    oder  Schecks  so wie bei Bekannt werden von Umständen, die die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit
    des Bestellers in Frage  stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort in voller Höhe zur
    Bezahlung fällig, unabhängig  von früheren Stundungszusagen oder von der Laufzeit etwa
    hereingenommener  Wechsel oder  vordatierter Schecks. Ist der Besteller in Zahlungsverzug,
    so sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen
    des Bestellers abhängig zu machen.
    Weiterhin sind wir in diesem Fall berechtigt, die gelieferte Ware beim Besteller auf dessen Kosten
    abzuholen, ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Fristsetzung gem. §326 BGB erforderlich ist.
    Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Der Besteller erklärt schon jetzt sein
    Einverständnis mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon jetzt, die Ware in seinem
    Betrieb wegzuholen.
    Der Besteller ist gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen zur Aufrechnung,
    Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
    werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

    7. Eigentumsvorbehalt:
    Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben
    unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
    mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung
    gegebener   Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis die Vergütung für besonders bezeichnete   
    Forderungen besteht.  Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
    unsere Saldoforderung. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch die Verbindung, so wird bereits
    jetzt vereinbart, dass  das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
     (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung
    der Vorbehaltsware  werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem   
    Geschäftsverhältnis an den  Lieferer abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne
    oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in
    ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen.
    Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der
    Maßgabe, dass die Rechte aus der  Versicherung dem Lieferer zustehen.
    Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt,
    den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
    Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung
    des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers
    sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen.
    Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen,
    ebenso die Kosten, die dem Lieferer durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.

    8. Mängelhaftung (gebrauchte Maschinen):
    Die Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen richtet sich ausschl. nach folgenden Bestimmungen:
    Gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir nur in dem Zustand in
    welchem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Die Liefergegenstände gelten bei
    Besichtigung,  Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Gewährleistung für offene
    und versteckte Mängel  ist hier ausgeschlossen, wie auch Ersatz von Schäden jeder Art und zwar auch
    von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
    Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen oder zu prüfen.
    Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch,
    so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an.
    Bei vereinbarten Zusicherungen und/oder Garantien von Bruch- und Rissfreiheit verstehen sich diese
    nur auf solche Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen.
    Für Mängel an Zahnrädern und besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen leistet der Lieferer
    auch bei zugesicherter und/oder garantierter Bruchfreiheit keine Gewähr. Geschweißte oder im
    so genannten Riegelverfahren reparierte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei.
    Nichterfüllte Zusicherungen und nicht eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer nur zum
    Rücktritt vom Vertrage, aber nicht zu Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz.
    Mängel, die Gegenstand einer von uns abgegebenen Garantie oder Zusicherung waren,
    hat der Käufer, falls nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme
    der Maschine oder Ware von unserem Lager oder vom Standort schriftlich an unsere Adresse mitzuteilen.
    Bruch-, Riss- und Zerstörungsschäden, die durch unsachgemäße Inbetriebnahme des
    Liefergegenstandes beim Käufer entstehen, sind durch eine von uns gegebene Garantie für Riss-
    und Bruchfreiheit nicht gedeckt. Kommt es zu einer Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns
    aufgrund berechtigten Garantieanspruchs, so wird von uns unter der Voraussetzung, dass sich die
    Maschine in unverändertem Lieferzustand befindet, gegen frachtfreie Rücklieferung an unsere
    hiesige Anschrift der volle Kaufpreis erstattet. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht,  
    insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand
    entstanden sind, soweit nicht  Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

   
9. Erfüllungsort:
    Erfüllungsort, soweit nicht anders vereinbart, und Gerichtsstand ist Landshut. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
...Deutschland, soweit nicht etwas anderes explizit vereinbart ist.
...Rückverweisungen in andere Rechtsstatute und die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980
...über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.

...Place of delivery and performance, if not agreed on otherwise, and jurisdiction is Landshut, Germany.
...The German Law applies exclusively under exclusion of any of the choice of the laws thereof.
...The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG of the 11.04.1980 is excluded.

   10. Verbindlichkeit des Vertrages:
     Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Kaufabschlusses.
     Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.    

         
                                                                                                                                           INCOTERMS 2000